Allgemeine Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen
1. Der Käufer/Bieter erkennt die nachstehenden Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen mit Teilnahme an allen Verkaufs-/Versteigerungs- bzw. sonstigen Verwertungsmaßnahmen der MAP AG an.
2. Auf Wunsch wird dem Käufer/Ersteigerer der Auftraggeber der jeweiligen Objekte mitgeteilt.
3. Die Objekte werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Verkaufs- bzw. Versteigerungsmaßnahme befinden. Der Käufer anerkennt, dass jegliche Reklamation ausgeschlossen ist und die MAP AG keinerlei Gewähr für Güte, Beschaffenheit, Vollständigkeit, offene oder versteckte Mängel, sonstige Schäden oder besondere Eigenschaften übernimmt. Der Käufer erwirbt oder ersteigert sämtliche Objekte gebraucht und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Technische Daten, Maße oder Gewichtsangaben und Baujahre sind unverbindlich. Auflistungen der Objekte sind sorgfältig und nach bestem Gewissen erstellt.
4. In der Regel wird nach fortlaufenden Nummern verkauft/versteigert. In Einzelfällen behält sich die MAP AG das Recht vor, die Reihenfolge zu ändern und Positionen auszuklammern oder zusammenzufassen.
5. Jedes Gebot kann ohne Angaben von Gründen zurückgewiesen und der Zuschlag verweigert werden oder unter Vorbehalt erfolgen.
6. In einer Versteigerung erhält den Zuschlag der Höchstbietende, nachdem sein Gebot vom Versteigerer dreimal wiederholt wurde. Wenn mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben, entscheidet der Versteigerer. Bestehen Zweifel über einen Zuschlag, kann der Versteigerer das Objekt neu ausrufen. In allen Fällen gilt alleine die Anordnung des Versteigerers.
7. Die Höhe der Mindestgebote wird vom Versteigerer nach seinem Ermessen für die ganze Versteigerung bestimmt.
8. Im Zuge einer Versteigerung oder einer entsprechenden Verkaufsmaßnahme versteht sich der Zuschlagspreis grundsätzlich zuzüglich 15% Aufgeld für die Vermittlungsleistungen der MAP AG plus gesetzlicher MwSt. Die exakte Aufteilung des Gesamtkaufpreises ergibt sich anhand der entsprechenden Zuschlagsrechnung.
9. Die Zahlung der Gesamtforderung muss im Zuge einer Versteigerung umgehend bar oder durch bankbestätigten Scheck nach Zuschlagserteilung an den Versteigerer erfolgen. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, wird der Kaufgegenstand nochmals versteigert. Dabei wird der erste Käufer nicht zugelassen. Er bleibt für den Mindererlös persönlich haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Im Zuge einer Verkaufsmaßnahme muss die Zahlung der Gesamtforderung vor Abholung der Objekte per Überweisung oder in bar erfolgen.
10. Das Kaufobjekt gilt in einer Versteigerung mit Zuschlagserteilung, in einer Verkaufsmaßnahme nach Unterzeichnung der Zuschlagsrechnung als dem Käufer übergeben, womit auch Haftung und Gefahr des zufälligen Unterganges, des Verlustes oder Beschädigung durch Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Einbruchdiebstahl auf den Käufer übergehen. Dies trifft auch und insbesondere für Zubehörteile zu. Das Eigentum geht jedoch erst nach vollständiger Zahlung - bei Scheck nach bankbestätigter Gutschrift - auf den Käufer über.
11. Die Herausgabe der verkauften/ersteigerten Objekte erfolgt erst nach vollständiger Zahlung, wobei sich die Preise für jeden Gegenstand ab Fundament oder Standort undemontiert und unverladen verstehen. Die Abholung muss zu den angegebenen Terminen erfolgen. Für die verspätete Abholung können Gebühren von bis zu 25 € pro Tag erhoben werden. Erfolgt innerhalb einer Woche nach der Verkaufs- bzw. Versteigerungsmaßnahme keine Abholung, ist die MAP AG ohne weitere Aufforderung berechtigt, das oder die Objekt(e) neu zu versteigern oder freihändig zu verkaufen. Die dadurch anfallenden Kosten und ein evtl. Mindererlös gehen zu Lasten des Ersterwerbers.Tanks, Öle oder sonstige Flüssigkeiten sind bei der Abholung von erworbenen Objekten sach- und fachgerecht , den gesetzlichen Auflagen entsprechend zu entsorgen. Entsprechende Nachweise sind auf Anforderung vorzulegen.
12. Für Unfälle während der Besichtigung, Versteigerung und Abholung wird keine Haftung übernommen. Das Inbetriebsetzen von Geräten ist strengstens untersagt.
13. Alle Besucher einer Verkaufs- bzw. Versteigerungsmaßnahme haften für verursachte Schäden, gleich welcher Art.
14. Für Unfälle, Beschädigungen an Gebäuden, Fremdobjekten etc. haftet der Käufer.
15. Die MAP AG ist berechtigt, in eigenem Namen für Rechnung des Auftraggebers Kaufgelder und Nebenforderungen einzuziehen und einzuklagen.
16. Ein Bieter/Käufer, welcher im Auftrag eines Anderen ersteigert/kauft, haftet neben diesem selbstschuldnerisch.
17. Während oder unmittelbar nach einer Versteigerung erstellte Rechnungen bedürfen der nochmaligen Prüfung, so dass nachträgliche Korrekturen zulässig sind.
18. Wir nehmen Daten sämtlicher Geschäftspartner in Dateien auf und verarbeiten sie, worauf gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDGS) hingewiesen wird.
19. Im Zuge einer Versteigerung erhält jeder Bieter gegen Vorlage seines Personalausweises eine Bieterkarte. Er hat die auf seinen Namen ausgestellte Bieterkarte bis zum Ende der Versteigerung sorgfältig aufzubewahren. Für den Missbrauch mit der Bieternummer und die auf seine Bieternummer erteilten Zuschläge haftet der Bieter.
20. Ausfuhrerklärungen sind gemäß den EU-Richtlinien ausschließlich durch den Käufer zu erstellen. Die MAP AG ist nicht berechtigt, entsprechende Erklärungen abzugeben.
21. Bei allen Verkäufen bzw. Versteigerungen tritt die MAP AG ausschließlich als Mittler/Makler auf. Jegliche Haftung der MAP AG ist ausgeschlossen.
22. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Standort des Auftraggebers. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
23. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
(Stand 01.08.2019)
2. Auf Wunsch wird dem Käufer/Ersteigerer der Auftraggeber der jeweiligen Objekte mitgeteilt.
3. Die Objekte werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Verkaufs- bzw. Versteigerungsmaßnahme befinden. Der Käufer anerkennt, dass jegliche Reklamation ausgeschlossen ist und die MAP AG keinerlei Gewähr für Güte, Beschaffenheit, Vollständigkeit, offene oder versteckte Mängel, sonstige Schäden oder besondere Eigenschaften übernimmt. Der Käufer erwirbt oder ersteigert sämtliche Objekte gebraucht und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Technische Daten, Maße oder Gewichtsangaben und Baujahre sind unverbindlich. Auflistungen der Objekte sind sorgfältig und nach bestem Gewissen erstellt.
4. In der Regel wird nach fortlaufenden Nummern verkauft/versteigert. In Einzelfällen behält sich die MAP AG das Recht vor, die Reihenfolge zu ändern und Positionen auszuklammern oder zusammenzufassen.
5. Jedes Gebot kann ohne Angaben von Gründen zurückgewiesen und der Zuschlag verweigert werden oder unter Vorbehalt erfolgen.
6. In einer Versteigerung erhält den Zuschlag der Höchstbietende, nachdem sein Gebot vom Versteigerer dreimal wiederholt wurde. Wenn mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben, entscheidet der Versteigerer. Bestehen Zweifel über einen Zuschlag, kann der Versteigerer das Objekt neu ausrufen. In allen Fällen gilt alleine die Anordnung des Versteigerers.
7. Die Höhe der Mindestgebote wird vom Versteigerer nach seinem Ermessen für die ganze Versteigerung bestimmt.
8. Im Zuge einer Versteigerung oder einer entsprechenden Verkaufsmaßnahme versteht sich der Zuschlagspreis grundsätzlich zuzüglich 15% Aufgeld für die Vermittlungsleistungen der MAP AG plus gesetzlicher MwSt. Die exakte Aufteilung des Gesamtkaufpreises ergibt sich anhand der entsprechenden Zuschlagsrechnung.
9. Die Zahlung der Gesamtforderung muss im Zuge einer Versteigerung umgehend bar oder durch bankbestätigten Scheck nach Zuschlagserteilung an den Versteigerer erfolgen. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, wird der Kaufgegenstand nochmals versteigert. Dabei wird der erste Käufer nicht zugelassen. Er bleibt für den Mindererlös persönlich haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Im Zuge einer Verkaufsmaßnahme muss die Zahlung der Gesamtforderung vor Abholung der Objekte per Überweisung oder in bar erfolgen.
10. Das Kaufobjekt gilt in einer Versteigerung mit Zuschlagserteilung, in einer Verkaufsmaßnahme nach Unterzeichnung der Zuschlagsrechnung als dem Käufer übergeben, womit auch Haftung und Gefahr des zufälligen Unterganges, des Verlustes oder Beschädigung durch Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Einbruchdiebstahl auf den Käufer übergehen. Dies trifft auch und insbesondere für Zubehörteile zu. Das Eigentum geht jedoch erst nach vollständiger Zahlung - bei Scheck nach bankbestätigter Gutschrift - auf den Käufer über.
11. Die Herausgabe der verkauften/ersteigerten Objekte erfolgt erst nach vollständiger Zahlung, wobei sich die Preise für jeden Gegenstand ab Fundament oder Standort undemontiert und unverladen verstehen. Die Abholung muss zu den angegebenen Terminen erfolgen. Für die verspätete Abholung können Gebühren von bis zu 25 € pro Tag erhoben werden. Erfolgt innerhalb einer Woche nach der Verkaufs- bzw. Versteigerungsmaßnahme keine Abholung, ist die MAP AG ohne weitere Aufforderung berechtigt, das oder die Objekt(e) neu zu versteigern oder freihändig zu verkaufen. Die dadurch anfallenden Kosten und ein evtl. Mindererlös gehen zu Lasten des Ersterwerbers.Tanks, Öle oder sonstige Flüssigkeiten sind bei der Abholung von erworbenen Objekten sach- und fachgerecht , den gesetzlichen Auflagen entsprechend zu entsorgen. Entsprechende Nachweise sind auf Anforderung vorzulegen.
12. Für Unfälle während der Besichtigung, Versteigerung und Abholung wird keine Haftung übernommen. Das Inbetriebsetzen von Geräten ist strengstens untersagt.
13. Alle Besucher einer Verkaufs- bzw. Versteigerungsmaßnahme haften für verursachte Schäden, gleich welcher Art.
14. Für Unfälle, Beschädigungen an Gebäuden, Fremdobjekten etc. haftet der Käufer.
15. Die MAP AG ist berechtigt, in eigenem Namen für Rechnung des Auftraggebers Kaufgelder und Nebenforderungen einzuziehen und einzuklagen.
16. Ein Bieter/Käufer, welcher im Auftrag eines Anderen ersteigert/kauft, haftet neben diesem selbstschuldnerisch.
17. Während oder unmittelbar nach einer Versteigerung erstellte Rechnungen bedürfen der nochmaligen Prüfung, so dass nachträgliche Korrekturen zulässig sind.
18. Wir nehmen Daten sämtlicher Geschäftspartner in Dateien auf und verarbeiten sie, worauf gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDGS) hingewiesen wird.
19. Im Zuge einer Versteigerung erhält jeder Bieter gegen Vorlage seines Personalausweises eine Bieterkarte. Er hat die auf seinen Namen ausgestellte Bieterkarte bis zum Ende der Versteigerung sorgfältig aufzubewahren. Für den Missbrauch mit der Bieternummer und die auf seine Bieternummer erteilten Zuschläge haftet der Bieter.
20. Ausfuhrerklärungen sind gemäß den EU-Richtlinien ausschließlich durch den Käufer zu erstellen. Die MAP AG ist nicht berechtigt, entsprechende Erklärungen abzugeben.
21. Bei allen Verkäufen bzw. Versteigerungen tritt die MAP AG ausschließlich als Mittler/Makler auf. Jegliche Haftung der MAP AG ist ausgeschlossen.
22. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Standort des Auftraggebers. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
23. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
(Stand 01.08.2019)